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§ 11 BremVwVG
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVwVG
Gliederungs-Nr.: 202-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremVwVG – Zulässigkeit des Verwaltungszwanges

(1) Die Verwaltungsbehörden können durch schriftlichen Verwaltungsakt Personen zwingen, etwas zu tun, zu lassen oder zu dulden, wozu diese Kraft öffentlichen Rechts, insbesondere Kraft Gesetzes, Kraft Verordnung oder Kraft eines schriftlichen Vergleichs oder eines schriftlichen Anerkenntnisses gegenüber einer Behörde verpflichtet sind. Der Verwaltungsakt kann mit den Zwangsmitteln nach § 13 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dem Betroffenen ist die unmittelbare Anwendung von Verwaltungszwang unverzüglich bekannt zu geben, soweit sie ihm nicht bereits durch die Ausführung bekannt geworden ist.