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§ 11 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremNatSchG – Eingriffe in Natur und Landschaft (1)

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild einschließlich seines Erholungswertes erheblich beeinträchtigen können. Als Eingriffe kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1.
    der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen,
  2. 2.
    selbstständige Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen und Ausfüllungen,
  3. 2a)
    Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaftsnutzung,
  4. 2b)
    Erstaufforstungen und Rodungen von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart,
  5. 3.
    die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, Straßen und Wegen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs),
  6. 4.
    die Anlage oder wesentliche Änderung von Lager-, Ausstellungs- oder Campingplätzen sowie das Aufstellen von Wohnwagen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs),
  7. 5.
    die Anlage oder wesentliche Änderung von Anlagen, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn nach den Rechtsvorschriften im Einzelfall von der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens abgesehen werden kann,
  8. 6.
    die Errichtung oder Änderung von Masten sowie Unterstützungen von Freileitungen,
  9. 7.
    die Errichtung von Einfriedungen oder Einzäunungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs), soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,
  10. 8.
    die Beseitigung von Hecken im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs),
  11. 9.
    die Entwässerung von Mooren, Sümpfen, Tümpeln, Brüchen, Auen oder anderen Feuchtgebieten,
  12. 10.
    der Ausbau sowie das Verrohren, das Ableiten oder das Aufstauen von oberirdischen Gewässern,
  13. 11.
    Veränderungen der Ufervegetation oder der Schilfrohrbestände an oberirdischen Gewässern,
  14. 12.
    die Errichtung oberirdischer Anlagen in und an oberirdischen Gewässern und
  15. 13.
    das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 2b genannten Anforderungen sowie den Vorschriften des Rechts der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundesbodenschutzgesetzes entsprechende gute fachliche Praxis bei der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung und fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. Nicht als Eingriff gilt auch die Wiederaufnahme einer land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit diese innerhalb von fünf Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkungen wieder aufgenommen wird.

(3) Der Verursacher eines nach § 12 Abs. 1 beantragten oder angezeigten Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild einschließlich seines Erholungswertes landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen naturräumlichen Haupteinheit in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild einschließlich seines Erholungswertes landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Hierbei soll möglichst ein enger räumlicher Bezug zum Eingriffsort hergestellt werden. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Darstellungen und Festsetzungen der Landschaftsplanung zu berücksichtigen.

(4) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind insbesondere dann ganz oder teilweise nicht in angemessener Frist möglich, wenn der Verursacher des Eingriffs die zu ihrer Durchführung erforderliche Verfügbarkeit von geeigneten Flächen nicht innerhalb eines Zeitraums sicherstellen kann, der in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht. Der Verursacher hat gegenüber der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde glaubhaft zu machen, dass die Verfügbarkeit von geeigneten Flächen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden konnte. Wenn als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 11 Bundesnaturschutzgesetz nicht ausgleichbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.

(5) Als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen können von der zuständigen Behörde auch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anerkannt werden, die ohne rechtliche Verpflichtung bereits vor dem Beginn des Eingriffs durch den Verursacher oder einen Dritten durchgeführt worden sind, wenn die untere Naturschutzbehörde den Maßnahmen vor ihrer Durchführung zugestimmt hat; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn

  1. 1.
    eine von der unteren Naturschutzbehörde bestätigte Dokumentation des Ausgangszustandes der aufgewerteten Flächen vorliegt,
  2. 2.
    die Maßnahmen den Darstellungen oder Festsetzungen der Landschaftsplanung entsprechen,
  3. 3.
    bei Durchführung der Maßnahmen durch einen Dritten dieser der Zuordnung der Maßnahmen zu einem späteren Eingriff zugestimmt hat und
  4. 4.
    die dauerhafte Inanspruchnahme der Grundstücke, auf denen Maßnahmen durchgeführt worden sind, als Grundstücke für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für den jeweiligen Eigentümer tatsächlich und rechtlich, insbesondere durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, gesichert ist. Das Erfordernis einer Zustimmung nach Satz 1 entfällt, wenn der Verursacher ein staatlicher Vorhabenträger ist und die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch einen Zulassungsbescheid oder Planfeststellungsbeschluss langfristig gesichert sind.

(6) Bei nach Absatz 4 zulässigen, ganz oder teilweise nicht durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensierbaren Eingriffen hat der Verursacher Ersatzzahlungen zu leisten. Die Ersatzzahlung ist mit der Zulassung des Eingriffs festzusetzen. Ihre Höhe bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten, die beim Ausgleich oder Ersatz der verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen voraussichtlich entstanden wären. Mit dem Eingriff darf erst begonnen werden, wenn die Ersatzzahlung geleistet wurde. Dies gilt nicht, wenn der vorzeitige Beginn nach anderen Rechtsvorschriften zugelassen worden ist. Die Ersatzzahlung steht der unteren Naturschutzbehörde zu.

(7) Das Aufkommen aus Ersatzzahlungen ist zweckgebunden für die Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft zu verwenden und darf nicht für Maßnahmen verwendet werden, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die untere Naturschutzbehörde kann die Einnahmen aus Ersatzzahlungen nach ihren Vorgaben mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde auf Dritte übertragen.

(8) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei bestimmten Eingriffen oder Eingriffsarten festlegen und
  2. 2.
    Näheres über die Höhe, das Erhebungsverfahren und die Verwendung der Ersatzzahlung regeln.

(9) Haftbar für die Ausführung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind Verursacher und Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner.

(10) Die oberste Naturschutzbehörde führt ein Kataster, in dem die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen erfasst werden; dieses ist laufend fortzuschreiben. Die zur Führung des Katasters erforderlichen Unterlagen stellen die nach § 12 zuständigen Behörden zur Verfügung. Die oberste Naturschutzbehörde ist befugt, Behörden und Einrichtungen des Landes sowie kommunalen Gebietskörperschaften Auszüge aus dem Kataster zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).