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§ 11 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 4 – Besondere Vorschriften über den Bodenabbau und Ödlandumwandlung

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremNatG – Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dem Verfahren öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften, einschließlich der Erfordernisse des Naturschutzrechts und der Bauleitplanung, entgegenstehen oder durch das Vorhaben andere öffentliche Belange beeinträchtigt würden.

(2) Das Genehmigungsverfahren muss den Anforderungen des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein.