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§ 11 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Zulassung von Rundfunkprogrammen

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremLMG – Widerruf (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.

    nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung nach § 4 dieses Gesetzes oder nach § 26 des Rundfunkstaatsvertrages entfällt oder ein Zulassungsgrundsatz nach § 5 dieses Gesetzes nicht mehr eingehalten wird und innerhalb eines von der Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt,

  2. 2.

    eine Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen vollzogen wird, die von der Landesmedienanstalt nicht nach § 6 Absatz 5 dieses Gesetzes als unbedenklich bestätigt worden ist.

(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Veranstalter gegen seine Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrages sowie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der Meinungsvielfalt, der Programmgrundsätze, des Jugendschutzes und der Werberegelungen wiederholt schwerwiegend verstoßen hat. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn die Landesmedienanstalt gegenüber dem Veranstalter bereits zweimal eine Beanstandung nach § 48 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes ausgesprochen hat.

(3) Im Übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Wird die Zulassung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.