Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 BrStV – Einlagerung, Auslagerung bei Verschlusslagern (1)

(1) Erzeugnisse werden auf Antrag des Lagerinhabers zur Einlagerung in ein Verschlusslager amtlich abgefertigt. Die Abfertigung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Bei der Abfertigung wird die Alkoholmenge festgestellt. Von der Feststellung kann abgesehen werden, wenn die Alkoholmenge bereits bei einer Vorabfertigung festgestellt worden ist und keine Zweifel bestehen, dass die Angaben über die Alkoholmenge zutreffend sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Auslagerung aus einem Verschlusslager sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).