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§ 11 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Friedhofswesen → Zweiter Abschnitt – Bestattungseinrichtungen

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BestattG – Feuerbestattungsanlagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Feuerbestattungsanlagen sind öffentlich zugängliche Einrichtungen und dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales betrieben werden. Es dürfen ausschließlich Leichen in Särgen der Verbrennung zugeführt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anlage oder deren Betrieb den in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 5 niedergelegten speziellen Erfordernissen oder den in § 9 statuierten allgemeinen Anforderungen nicht Rechnung trägt. Eine erteilte Genehmigung kann jederzeit bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen oder von Auflagen widerrufen werden. Bei einem elektronischen Verwaltungsakt nach Satz 1 ist dieser mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Diese Genehmigung ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige öffentlich-rechtliche Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Verleihung oder Zustimmung.

(2) Für die Feuerbestattungsanlagen muss ein eigener Leichenaufbewahrungsraum vorhanden sein. In ihm sind die Leichen bis zur Einäscherung aufzubewahren.

(3) Für Leichenöffnungen, die bei den zur Feuerbestattung vorgesehenen Leichen notwendig werden, müssen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.

(4) Der Träger der Feuerbestattungsanlage hat eine geeignete und zuverlässige Person als verantwortliche Leiterin/verantwortlichen Leiter zu bestimmen und dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales sowie dem für die Aufsicht zuständigen Gesundheitsamt zu benennen.

(5) Werden Bestattungsfeierlichkeiten durchgeführt, müssen geeignete Räume zur Verfügung stehen.

(6) Bauliche und technische Änderungen an Feuerbestattungsanlagen sind rechtzeitig vor Baubeginn dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales anzuzeigen. Sie bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) Feuerbestattungsanlagen unterstehen der infektionshygienischen Aufsicht durch das Gesundheitsamt.