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§ 11 BestG
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Berlin

Dritter Abschnitt – Behandlung und Beförderung von Leichen

Titel: Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BestG,BE
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BestG – Leichenpass

(1) Die Beförderung einer Leiche aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist nur mit einem Leichenpass zulässig. Die zuständige Behörde stellt den Leichenpass auf Antrag aus. Sie ist berechtigt, die für die Ausstellung des Leichenpasses erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen anzustellen und Auskünfte einzuholen.

(2) Leichen dürfen von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur in das Land Berlin befördert werden, wenn aus einem Leichenpass oder einer amtlichen Bescheinigung hervorgeht, ob die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat und dass gesundheitliche Bedenken gegen die Beförderung nicht bestehen.