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§ 11 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Verwaltung der Sparkasse → Abschnitt 2 – Organe der Sparkasse

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 11 BbgSpkG – Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) Die Vertretung des Trägers bestellt für die Dauer ihrer Wahlperiode die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2. § 41 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 7, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg findet entsprechende Anwendung. Bestellt werden können sachkundige Bürgerinnen und Bürger. Bis zu zwei Drittel von ihnen können der Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen der Vertretung eines Verbandsmitglieds angehören; die übrigen Mitglieder müssen für die Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen für die Vertretung eines Verbandsmitglieds wählbar sein. Die Vertretung des Trägers bestimmt vor jeder Amtsperiode die Zahl der aus ihrer Mitte zu bestellenden Mitglieder. Für die Gruppe der der Vertretung des Trägers angehörenden weiteren Mitglieder und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder werden für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter oder unter Festlegung ihrer Reihenfolge zwei stellvertretende Mitglieder in für jede Gruppe getrennten Verfahren bestellt. Diese werden zu allen Sitzungen eingeladen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wählt die Vertretung des Trägers eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 werden von den Beschäftigten der Sparkasse für die Dauer der Wahlperiode der Vertretung des Trägers in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sind nicht wahlberechtigt. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von 20 Wahlberechtigten.

(3) Für die Gruppe der Beschäftigten wird für den Fall der Verhinderung die gleiche Zahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern gewählt, wie für eine Gruppe der weiteren Mitglieder. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber um einen Sitz im Verwaltungsrat, auf die nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen entfallen. Bei zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ist die von ihnen bei der Wahl zum Verwaltungsrat erreichte Stimmenzahl für die Reihenfolge der Stellvertretung maßgebend. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, so rücken die Bewerberinnen oder Bewerber nach, die bei der Wahl zum Verwaltungsrat nach den gewählten Mitgliedern oder nach den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern die meisten Stimmen erhalten haben.

(4) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Stimmabgabe, Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Wahlverfahren sowie das Nachrücken von Ersatzmitgliedern durch Rechtsverordnung zu regeln.