§ 11 BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Schutzausweisungen → Unterabschnitt 1 – Schutzgebiete
§ 11 BbgNatSchAG – Einstweilige Sicherstellung (zu § 22 Absatz 3 BNatSchG)
Die einstweilige Sicherstellung im Sinne des § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ergeht als Rechtsverordnung, Satzung oder als Verfügung durch die für die Unterschutzstellung zuständige Stelle. Betroffene Gemeinden und betroffene Behörden sind zu hören. Die zuständige Stelle hat den betroffenen Gemeinden innerhalb eines Jahres nach Erlass der einstweiligen Sicherstellung mitzuteilen, ob und inwieweit die nähere Prüfung die Schutzbedürftigkeit der sichergestellten Fläche oder des sichergestellten Objektes ergeben hat.