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§ 11 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 11 BbgLWahlG – Landeswahlausschuss und Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter

(1) Der Landeswahlausschuss besteht aus der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter als der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sowie beisitzenden Mitgliedern. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Landesregierung auf unbestimmte Zeit ernannt; sie können jederzeit abberufen werden. Die Ernennung oder Abberufung erfolgt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages. Die beisitzenden Mitglieder sowie eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern werden vom Präsidium des Landtages vor jeder Wahl aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen nach den Vorschlägen der im Landtag vertretenen Parteien und politischen Vereinigungen berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien und politischen Vereinigungen berücksichtigt werden.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter führt die Geschäfte des Landeswahlausschusses und trägt im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Land.