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§ 11 BbgKiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKiStG
Gliederungs-Nr.: 6110-5
Normtyp: Gesetz

§ 11 BbgKiStG – Verwaltung der Kirchensteuer für steuerberechtigte Religionsgemeinschaften außerhalb des Landes Brandenburg

(1) Auf Antrag der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften, deren Gebiet ganz oder teilweise in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet die oberste Finanzbehörde dieses Landes die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuer-Abzugsverfahren und im Kapitalertragsteuer-Abzugsverfahren auch für die gegenüber diesen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften Kirchensteuerpflichtigen an, sofern sie im Land Brandenburg nicht ihren Wohnsitz im Sinne des § 8 der Abgabenordnung oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 der Abgabenordnung haben, aber von einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte im Land Brandenburg entlohnt werden oder Kapitalerträge von einer auszahlenden Stelle im Land Brandenburg erhalten. § 8 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Wird die Kirchensteuer im Lohnsteuer-Abzugsverfahren oder auf Kapitalerträge in einer außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft gelegenen Betriebstätte oder einer Kapitalerträge auszahlenden Stelle im Land Brandenburg nicht oder nicht in der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt maßgebenden Höhe einbehalten und nicht vom Finanzamt nacherhoben, kann die Religionsgemeinschaft die Kirchensteuer nacherheben. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die steuerberechtigten Religionsgemeinschaften selbst aus. Auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.