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§ 11 BWaldG
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Erhaltung des Waldes → Abschnitt II – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung

Titel: Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-18
Normtyp: Gesetz

§ 11 BWaldG – Bewirtschaftung des Waldes

(1) Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahl geschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist

  1. 1.
    wieder aufzuforsten oder
  2. 2.
    zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,

falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.

(2) Bei der Bewirtschaftung sollen

  1. 1.

    die Funktion des Waldes als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie

  2. 2.

    im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und Friedhofsanlagen die denkmalpflegerischen Belange

angemessen berücksichtigt werden.