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§ 11 BPolBG
Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
Bundesrecht

Abschnitt II – Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei

Titel: Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolBG
Gliederungs-Nr.: 2030-6
Normtyp: Gesetz

§ 11 BPolBG – Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen

1Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird an Stelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muss. 2Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. 3Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

Zu § 11: Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2363), geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818), 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).