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§ 11 BGG
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGG
Gliederungs-Nr.: 860-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 BGG – Verständlichkeit und Leichte Sprache

Neuegfasst durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl I S. 1757).

(1) 1Träger öffentlicher Gewalt sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. 2Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 10. 7. 2018 (BGBl I S. 1117).

(2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt auf Verlangen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 10. 7. 2018 (BGBl I S. 1117).

(3) 1Kosten für Erläuterungen im notwendigen Umfang nach Absatz 1 oder 2 sind von dem zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu tragen. 2Der notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 10. 7. 2018 (BGBl I S. 1117).

(4) 1Träger öffentlicher Gewalt sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. 2Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass die Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.

Absatz 4 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 10. 7. 2018 (BGBl I S. 1117).