§ 11 BBodSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
Bundesrecht
Dritter Teil – Ergänzende Vorschriften für Altlasten
§ 11 BBodSchG – Erfassung
Die Länder können die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen regeln.