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§ 11 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT II – Architektenkammer Baden-Württemberg

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 11 ArchG – Mitglieder der Kammer

(1) Mitglieder der Kammer sind alle in die Architektenliste eingetragenen Architekten und Stadtplaner sowie diejenigen Personen, die nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ausüben oder sich im Fall des § 4 Abs. 3 Satz 6 für die Anwendung der Regelungen des § 2 Abs. 2 sowie des § 4 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 entschieden haben.

(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in die Architektenliste gelöscht wird. Mitglieder nach Absatz 1, welche eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ausüben, scheiden aus, wenn sie ihre praktische Tätigkeit endgültig aufgegeben haben und die Kammer dies feststellt oder wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der zweijährigen praktischen Tätigkeit einen Antrag auf Eintragung gestellt haben, obwohl sie hierzu von der Kammer schriftlich aufgefordert worden sind.