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§ 11 ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst → 1. – Diensterfindungen

Titel: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbnErfG
Gliederungs-Nr.: 422-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ArbnErfG – Vergütungsrichtlinien

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 12 des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien über die Bemessung der Vergütung.

§ 11: TarifvertragsG 802-1. Vgl. Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst v. 20.7.1959 Beilage zum BAnz. Nr. 156 u. Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im öffentlichen Dienst v. 1.12.1960 BAnz. Nr. 237

Zu § 11: Geändert durch G vom 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2521) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363) (1. 8. 2022).