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§ 11 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 2. Abschnitt – Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AbgG SL
Gliederungs-Nr.: 1100-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 AbgG SL – Anspruch auf Altersentschädigung

Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum 18. Jahr der Mitgliedschaft im saarländischen Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Jahr früher. § 10 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.