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§ 11 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 AbgG – Erstattung von Reisekosten in besonderen Fällen

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 werden den Mitgliedern des Landtags auf Antrag die Kosten für mandatsbedingte Reisen außerhalb des Landes Brandenburg in sinngemäßer Anwendung der beamtenrechtlichen Reisekostenregelungen des Landes erstattet. Die Reisekostenerstattung erstreckt sich auf

  1. 1.

    die Teilnahme an Reisen von Ausschüssen, anderen parlamentarischen Gremien, des Präsidiums sowie vergleichbare Reisen,

  2. 2.

    Reisen im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten und

  3. 3.

    Reisen einzelner Mitglieder des Landtags in Ausübung ihres Mandats, wenn sie im Interesse des Landes liegen.

Die Reisen bedürfen der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten im Einvernehmen mit dem Präsidium; in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 ist das Einvernehmen des Präsidiums nur bei Auslandsreisen erforderlich.

(2) Bei Reisen außerhalb des Landes Brandenburg werden den Mitgliedern des Landtags, die über eine Freifahrtberechtigung nach § 7 Absatz 3 verfügen, nur die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Freifahrtberechtigung durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Fahrkosten erstattet. Auf schriftlichen Antrag kann die Präsidentin oder der Präsident die Benutzung anderer Verkehrsmittel genehmigen.

(3) Bei genehmigter Benutzung eines Kraftwagens gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer gewährt, wenn das Mitglied des Landtags

  1. 1.

    einen eigenen Kraftwagen,

  2. 2.

    einen Kraftwagen gegen Entgelt,

  3. 3.

    einen Kraftwagen, dessen Betriebskosten von ihm getragen werden,

benutzt.

(4) Findet während der sitzungsfreien Zeit eine Pflichtsitzung statt, so sind dem teilnehmenden Mitglied des Landtags die entstandenen notwendigen Fahrkosten für Hin- und Rückreise zum Sitzungs- und Urlaubsort zu erstatten, sofern es sich außerhalb des Landes Brandenburg aufhält und diesen Aufenthalt zur Teilnahme an der Sitzung unterbricht.

(5) Den Mitgliedern des Landtags werden die notwendigen Kosten der durch Pflichtsitzungen veranlassten Übernachtungen erstattet. Anstelle der Übernahme der Kosten für einzelne Übernachtungen können die Mietkosten für eine Zweitwohnung am Sitz des Landtags gegen Nachweis bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 250 Euro erstattet werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Mitglieder des Landtags im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten den Landtag bei Veranstaltungen vertreten.

(6) Bei Dienstreisen der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten werden die entstandenen Auslagen erstattet.