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§ 11 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 2. Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 11 AbgG – Altersvorsorge, Versorgungswerk (1)

(1) Die Abgeordneten erhalten zur Finanzierung der Altersversorgung einen zusätzlichen monatlichen Beitrag (Vorsorgebeitrag) in Höhe von 1 805 Euro. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Abgeordneten sind Pflichtmitglieder im Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach der Satzung des Versorgungswerks. Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks in Baden-Württemberg findet das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg Anwendung. Die auf Baden-Württemberg entfallenden Verwaltungskosten trägt das Land.

(3) Der Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk entspricht dem jeweils geltenden Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung. Er wird vom Landtag einbehalten und an das Versorgungswerk abgeführt. Der Präsident ist befugt, dem Versorgungswerk Auskünfte über die baden-württembergischen Mitglieder des Versorgungswerks und die sonstigen Leistungsberechtigten zu erteilen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Versorgungsleistung erforderlich sind. Die Leistungen des Versorgungswerks werden auf das Ruhegehalt und auf Versorgungs- und Rentenbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht angerechnet.

(4) Der Vorsorgebeitrag wird nicht an Abgeordnete gezahlt, die hauptamtliche Mitglieder der Landesregierung oder politische Staatssekretäre sind. Die Zahlung entfällt vom auf die Ernennung folgenden Kalendermonat bis zum Kalendermonat, in dem der Abgeordnete aus dem Amtsverhältnis ausscheidet. Hat der Abgeordnete bei seinem Ausscheiden hieraus noch keinen Anspruch und keine Anwartschaft auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis erworben, erhält er die entfallenen Vorsorgebeiträge nachgezahlt. Solange der Abgeordnete keinen Vorsorgebeitrag erhält, ist er von der Beitragspflicht zum Versorgungswerk befreit. Im Falle der Nachzahlung gemäß Satz 3 werden die entsprechenden Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk abgeführt.

(5) Der Vorsorgebeitrag wird jeweils zum 1. Juli jeden Jahres an die Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung angepasst. Der Präsident veröffentlicht den neuen Betrag im Gesetzblatt.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg

Vom 19. Juni 2023 (GBl. S. 233)

Entschädigung, Kostenpauschale und Vorsorgebeitrag für die Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3, § 6 Absatz 3 Satz 3 und § 11 Absatz 5 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 421) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:

Die Entschädigung der Abgeordneten wird gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes an die Einkommensentwicklung angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des Nominallohnindex für Baden-Württemberg im vorangegangenen Kalenderjahr. Die Kostenpauschale wird gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Kostenentwicklung angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg im vorangegangenen Kalenderjahr. Das Statistische Landesamt hat den für die Anpassung der Entschädigung maßgeblichen Einkommensentwicklungssatz und den für die Anpassung der Kostenpauschale maßgeblichen Kostenentwicklungssatz mitzuteilen. Nach der Mitteilung des Statistischen Landesamts ist der Nominallohnindex für Baden-Württemberg um 1,3 v. H. und der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg um 6,3 v. H. angestiegen.

Der Vorsorgebeitrag wird gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung angepasst. Der Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung hat sich gemäß § 287 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2018 S. 2016, 2019) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2023 (BGBl. I 2022 S. 2058) und gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 (BGBl. I 2022 S. 2128) seit dem 1. Juli 2022 um 3,55 v. H. erhöht.

Demnach betragen ab 1. Juli 2023

- die Entschädigung
(§ 5 Absatz 1 Abgeordnetengesetz)
8.383 Euro;
- die Kostenpauschale
(§ 6 Absatz 2 Abgeordnetengesetz)
2.520 Euro;
- der Vorsorgebeitrag
(§ 11 Absatz 1 Abgeordnetengesetz)
1.967 Euro.