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§ 11 AbfG LSA
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Titel: Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbfG LSA
Gliederungs-Nr.: 2129.11
Normtyp: Gesetz

§ 11 AbfG LSA – Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf Grundstücken im Wald oder der übrigen freien Landschaft

(1) Abfälle, die auf einem Grundstück im Wald oder der übrigen freien Landschaft, das nicht im Eigentum von juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht, verbotswidrig abgelagert oder durch Naturereignisse auf dem Grundstück abgesetzt sind, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu dessen Gebiet das Grundstück gehört, auf eigene Kosten einzusammeln und zu entsorgen, wenn

  1. 1.

    Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend erfolgversprechend erscheinen,

  2. 2.

    keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist und

  3. 3.

    die Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.

(2) Ist ein Grundstück betroffen, das im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht, so hat diese die Abfälle auf eigene Kosten einzusammeln und an der nächsten öffentlichen Straße bereitzustellen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die eingesammelten Abfälle unentgeltlich abzunehmen und zu entsorgen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der unentgeltlichen Übernahme und Entsorgung nicht, wenn das Grundstück der Allgemeinheit rechtlich oder tatsächlich nicht frei zugänglich ist. In diesem Fall trägt der Grundstückseigentümer die mit dem Einsammeln und der Entsorgung der Abfälle verbundenen Kosten.

(4) Ist ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück betroffen, das rechtlich oder tatsächlich nicht frei zugänglich ist, so hat der Besitzer der Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Abfälle auf eigene Kosten einzusammeln und an der nächsten öffentlichen Straße zur Entsorgung bereitzustellen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die bereitgestellten Abfälle unentgeltlich abzunehmen und zu entsorgen.

(5) Sofern der Grundstückseigentümer oder der Besitzer der Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes seine Pflicht zum Einsammeln der Abfälle verletzt, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dies auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des Besitzers der Abfälle selbst vornehmen.

(6) Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch bei Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 20 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Aufgabe der Feststellung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der Anbringung der dort genannten Aufforderung den Gemeinden übertragen.