Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AZV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-29
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 AZV – Dienstreisen

(1) 1Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. 2Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. 3Reisezeiten und Wartezeiten sind keine Arbeitszeit. 4Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit

  1. 1.

    sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder

  2. 2.

    die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.

(2) 1Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. 2Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.

(3) 1Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. 2Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. 3Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. 4Die tatsächlichen Reisezeiten sind von der Beamtin oder dem Beamten anzuzeigen. 5Auf Verlangen sind Nachweise über die Reisezeiten vorzulegen. 6Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte angefallen wäre. 7Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne der §§ 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes. 8Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 9Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird für die auf den betroffenen Reiseweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gewährt.

Zu § 11: Geändert durch V vom 11. 12. 2014 (BGBl I S. 2191) und 17. 12. 2020 (BGBl I S. 3011) (1. 3. 2021).