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§ 11 AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden → Unterabschnitt 1 – Datenübermittlung an öffentliche Stellen

Titel: Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AZRG
Gliederungs-Nr.: 26-8
Normtyp: Gesetz

§ 11 AZRG – Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten

(1) 1Die ersuchende Stelle darf die in § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 bezeichneten Daten, die im Rahmen von Gruppenauskünften (§ 12) übermittelten Daten und Dokumente (§ 6 Absatz 5) nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. 2Sonstige Daten darf sie zu einem anderen Zweck verwenden, wenn sie ihr auch zu diesem Zweck hätten übermittelt werden dürfen. 3Die neue Zweckbestimmung ist der Registerbehörde mitzuteilen, soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht lediglich um die Grunddaten von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, handelt.

(1a) Die ersuchende Stelle darf Fingerabdruckdaten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 nur zu den in § 16 des Asylgesetzes und in den §§ 49 und 89 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes festgelegten Zwecken verwenden.

(2) 1Die ersuchende Stelle darf die ihr übermittelten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 mit Ausnahme gesperrter Daten (§ 4) an eine andere öffentliche Stelle weiterübermitteln, wenn die Daten dieser Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zu diesem Zweck aus dem Register unmittelbar hätten übermittelt werden dürfen. 2Weitere Daten mit Ausnahme von gesperrten Daten und von Dokumenten (§ 6 Absatz 5) dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur weiterübermittelt werden, wenn anderenfalls eine unvertretbare Verzögerung eintreten oder die Aufgabenerfüllung erheblich erschwert würde. 3Vor der Weiterübermittlung von Daten hat die ersuchende Stelle die Richtigkeit und Aktualität der Daten zu überprüfen. 4Für die Stelle, an die Daten weiterübermittelt worden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 und Absatz 1 entsprechend. 5Die ersuchende Stelle hat der Registerbehörde den Empfang der Daten und den Verwendungszweck mitzuteilen, soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht lediglich um die Grunddaten von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, handelt. 6 § 65 Absatz 1 des BND-Gesetzes bleibt unberührt.

Zu § 11: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437) und 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2745), 2. 2. 2016 (BGBl I S. 130), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3346), 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1131), 19. 4. 2021 (BGBl I S. 771) und 9. 7. 2021 (BGBl I S. 2467).