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§ 11 AUG
Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Eingehende Gesuche → Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften für das gerichtliche Verfahren

Titel: Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AUG
Gliederungs-Nr.: 319-89
Normtyp: Gesetz

§ 11 AUG

(1)

1Eine ausländische Entscheidung, die ohne Anhörung des Schuldners, vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, gilt als Gesuch im Sinne des § 7. 2Die §§ 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. Juni 2011 durch Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898). Zur weiteren Anwendung s. § 77 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).