§ 11 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 1 – Befähigung und Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst
§ 11 APOGV – Begleitende Lehrveranstaltungen während der praktischen Ausbildung
(1) Während der einführenden Ausbildung kann eine theoretische Unterweisung erteilt werden.
(2) Während der übrigen praktischen Ausbildung können dienstbegleitende Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Das Nähere regelt ein vom Staatsministerium der Justiz genehmigter Rahmenstoffplan. Während der gesamten Ausbildungszeit sind mindestens zwei fünfstündige Aufgaben zu bearbeiten.