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§ 11 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Referenz: 305-4
Abschnitt: Zweiter Teil – Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst
 

§ 11 APOGV – Begleitende Lehrveranstaltungen während der praktischen Ausbildung (1)

(1) Während der einführenden Ausbildung ist eine theoretische Unterweisung von monatlich etwa zehn Stunden zu erteilen.

(2) Die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen während der übrigen praktischen Ausbildung umfassen monatlich in der Regel 16 Stunden. Monatlich ist mindestens eine schriftliche Arbeit von zwei Stunden Dauer zu fertigen. Während der gesamten Ausbildungszeit sind mindestens zwei fünfstündige Aufgaben zu bearbeiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).