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§ 11 AIG
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AIG
Gliederungs-Nr.: 201-7
Normtyp: Gesetz

§ 11 AIG – Die oder der Landesbeauftragte für das Recht auf Akteneinsicht

(1) Zur Wahrung des Grundrechts auf Akteneinsicht und Informationszugang wird eine Landesbeauftragte oder ein Landesbeauftragter für das Recht auf Akteneinsicht bestellt. Diese Aufgabe wird von der oder dem Landesbeauftragten nach § 14 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes wahrgenommen. Die Wahl und die Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten richten sich nach den §§ 14, 15 und 16 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Sie oder er führt die Amts- und Funktionsbezeichnung "Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht" oder "Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht".

(2) Jede Person hat das Recht, die oder den Landesbeauftragten anzurufen. In diesem Fall hat die oder der Landesbeauftragte die nachfolgend aufgeführten Aufgaben und Befugnisse.

(3) Sie oder er kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.

(4) Stellt sie oder er Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes fest, so beanstandet sie oder er diese

  1. 1.

    bei der Landesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,

  2. 2.

    bei der Kommunalverwaltung gegenüber der jeweils verantwortlichen Gemeinde oder dem verantwortlichen Gemeindeverband,

  3. 3.

    bei den wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen gegenüber der Hochschulpräsidentin beziehungsweise dem Hochschulpräsidenten oder der Rektorin beziehungsweise dem Rektor, bei öffentlichen Schulen gegenüber der Leitung der Schule,

  4. 4.

    bei den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ.

Die oder der Landesbeauftragte fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 bis 4 unterrichtet die oder der Landesbeauftragte gleichzeitig auch die zuständige Aufsichtsbehörde. Mit der Beanstandung kann die oder der Landesbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung der Umsetzung dieses Gesetzes verbinden. Die oder der Landesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.

(5) Die gemäß Absatz 4 Satz 2 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an die oder den Landesbeauftragten zu.

(6) Die oder der Landesbeauftragte ist nach pflichtgemäßem Ermessen befugt, Betroffene über Beanstandungen und die hierauf erfolgten Maßnahmen nach Absatz 5 zu unterrichten.

(7) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die oder den Landesbeauftragten und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist insbesondere

  1. 1.

    Auskunft zu Fragen zu erteilen sowie Einsicht in alle Vorgänge und Aufzeichnungen zu gewähren,

  2. 2.

    jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.

Die Einsicht nach Satz 2 Nummer 1 kann auch elektronisch gewährt werden. Berufs- und Amtsgeheimnisse entbinden nicht von der Unterstützungspflicht.

(8) Die oder der Landesbeauftragte ist berechtigt, die für die Erfüllung ihrer oder seiner ihr oder ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) zu verarbeiten. Sie oder er darf personenbezogene Daten im Rahmen von Kontrollmaßnahmen im Einzelfall auch ohne Kenntnis der Betroffenen erheben, wenn nur auf diese Weise festgestellt werden kann, ob eine mangelhafte Umsetzung dieses Gesetzes besteht. Die nach den Sätzen 1 und 2 verarbeiteten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken gespeichert, verändert oder genutzt werden.

(9) Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Recht auf Akteneinsicht und Informationszugang betreffen, ist die oder der Landesbeauftragte zu hören. Sie oder er kann die Landesregierung und einzelne Ministerinnen oder Minister, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die übrigen öffentlichen Stellen beraten und Empfehlungen geben.

(10) Der Landtag und die Landesregierung können die oder den Landesbeauftragten ersuchen, Gutachten oder Stellungnahmen zur Anwendung und Auslegung des Gesetzes zu erstellen. Der Landtag und seine Ausschüsse können ihre oder seine Anwesenheit sowie mündliche oder schriftliche Stellungnahmen verlangen. Die oder der Landesbeauftragte kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilnehmen und zu Fragen, die für die Akteneinsicht und den Informationszugang von Bedeutung sind, mündlich oder schriftlich Stellung nehmen.

(11) Der Landtag, der Petitionsausschuss oder der für Inneres zuständige Ausschuss oder die Landesregierung können die oder den Landesbeauftragten ersuchen, Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die ihren oder seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen, nachzugehen.

(12) Die oder der Landesbeauftragte arbeitet mit den Behörden und sonstigen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften über den Informationszugang durch einen unbeschränkten Personenkreis im Bund und in den Ländern zuständig sind, zusammen. Sie oder er ist berechtigt, für diese Stellen auf ihr Ersuchen die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu kontrollieren und zu diesem Zweck personenbezogene Daten zu verarbeiten.

(13) Die oder der Landesbeauftragte legt dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor. Soweit der Tätigkeitsbericht den Verantwortungsbereich der Landesregierung betrifft, nimmt diese innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag Stellung.