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§ 11 AG VwGO LSA
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes (AG VwGO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes (AG VwGO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG VwGO LSA
Gliederungs-Nr.: 34.2
Normtyp: Gesetz

§ 11 AG VwGO LSA – Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung betreffen.