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§ 11 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) → Zweiter Abschnitt – Staatsanwaltschaften

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 11 AGGVG – Ausschluss von Amtshandlungen

Wer das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt, darf keine Amtshandlungen vornehmen, wenn er

  1. 1.
    in der Sache, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, Verletzter oder Partei ist;
  2. 2.
    Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder Verletzten oder einer Partei ist oder gewesen ist;
  3. 3.
    mit dem Beschuldigten, dem Verletzten oder einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
  4. 4.
    in der Sache als Richter, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder einer Partei oder als Verteidiger tätig gewesen ist.