Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) haben monatlich der Bundesanstalt die Zahl der nach diesem Gesetz beitragspflichtigen Personen mitzuteilen. 2Die Bundesanstalt kann in die Geschäftsunterlagen und Statistiken der Einzugsstellen Einsicht nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Träger der Sozialversicherung haben der Bundesanstalt auf Verlangen bei ihnen vorhandene Geschäftsunterlagen und Statistiken vorzulegen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.

(3) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 über die Geheimhaltung von Einzelangaben gelten für die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Absätze 1 und 2 Verwaltungsvorschriften.