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§ 11 6. ProdSV
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren

Titel: Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 6. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-9-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 6. ProdSV – Angabe der Wirtschaftsakteure

(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,

  1. 1.

    von denen er einen einfachen Druckbehälter bezogen hat und

  2. 2.

    an die er einen einfachen Druckbehälter abgegeben hat.

(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des einfachen Druckbehälters sowie nach der Abgabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.