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§ 11 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Bundesrecht

2. – Die gesetzlichen Ansprüche → a) – Darlehn

Titel: Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 3. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 3. DV-BEG – Darlehn für den überlebenden Ehegatten und die Kinder

(1) Dem Ehegatten im Sinne des § 73 Abs. 1 BEG sind gleichgestellt

  1. 1.
    Personen, deren Verbindung mit dem Verfolgten auf Grund des Bundesgesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Länder die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden sind;
  2. 2.
    die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten nachträglich durch eine Anordnung auf Grund des Bundesgesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung geschlossen worden ist.

(2) Kinder im Sinne des § 73 Abs. 1 BEG sind die ehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder.

(3) Mehreren Berechtigten, welche die frühere Erwerbstätigkeit des Verfolgten wiederaufgenommen haben oder wiederaufzunehmen beabsichtigen, steht der Anspruch auf das Darlehn nur gemeinsam zu.

(4) Ein Darlehn nach § 73 BEG ist nicht zu gewähren, wenn der Berechtigte ein Darlehn nach §§ 69, 72, 90 BEG erhalten kann. Hat der Berechtigte Anspruch auf ein Darlehn nach § 117 BEG, so ist ein Darlehn nach § 73 BEG nur zu gewähren, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist.