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§ 11 2. BMeldDÜV
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. BMeldDÜV
Gliederungs-Nr.: 210-7-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 2. BMeldDÜV – Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister

(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderung der Anschrift unverzüglich folgende Daten an das Ausländerzentralregister (Ausländerzentralregistermitteilung):

  Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen0301 bis 0303,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
5.Geschlecht0701,
6. Staatsangehörigkeiten1001,
7. derzeitige und letzte frühere Anschrift1200 bis 1212,
8. AZR-Nummer1712,
9.Doktorgrad0401,
10.Einzugsdatum1301,
11.Auszugsdatum1306.

(2) 1Die Meldebehörden übermitteln nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes unverzüglich die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall an das Ausländerzentralregister. 2Zum Zweck der eindeutigen Zuordnung sind zusätzlich die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 zu übermitteln.

Zu § 11: Neugefasst durch G vom 2. 2. 2016 (BGBl I S. 130), geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1131) und 9. 7. 2021 (BGBl I S. 2467).