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§ 11 2. BImSchV
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Eigenkontrolle und Überwachung

Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 2. BImSchV – Eigenkontrolle

(1) Der Betreiber einer Anlage hat über

  1. 1.
    die der Anlage zugeführten Mengen an leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen,
  2. 2.
    die der Wiederaufbereitung oder Entsorgung zugeführten Mengen an Lösemittel oder lösemittelhaltigen Stoffen,
  3. 3.
    die Betriebsstunden und
  4. 4.
    die von ihm veranlassten oder selbst durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen Aufzeichnungen zu führen, soweit er dazu nicht schon auf Grund abfall- oder wasserrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Für Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen ist zusätzlich das Gewicht des Reinigungsgutes zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind am Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Betriebsstunden sind durch einen Betriebsstundenzähler zu erfassen.

(2) Der Betreiber einer Anlage, die mit einem Abscheider gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 oder § 5 ausgerüstet ist, hat dessen Funktionsfähigkeit mindestens arbeitstäglich zu prüfen und das Ergebnis schriftlich oder elektronisch festzuhalten, soweit nicht die Funktion des Abscheiders der Kontrolle durch ein kontinuierlich aufzeichnendes Messgerät oder einer automatischen Abschaltung unterliegt. Die Aufzeichnungen sind am Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zu-ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.