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§ 11 11. ProdSV
Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Pflichten der Wirtschaftsakteure

Titel: Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 11. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 11. ProdSV – Einführer oder Händler als Hersteller

Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er

  1. 1.

    ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder

  2. 2.

    ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.