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§ 119e LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zwölfter Teil – Verwaltungsverfahren → Dritter Abschnitt – Zusätzliche Bestimmungen für Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen im Zusammenhang mit Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 119e LWG – Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (1)

(1) Könnte eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung im Sinne von § 119a Satz 1 erhebliche nachteilige, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden über das Vorhaben oder die aufgrund einer Überprüfung nach § 93 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 vorgesehene Anpassung der Erlaubnis oder Genehmigung zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die zuständige Behörde vorgenommen.

(2) Die zuständige Behörde stellt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden anderer Staaten jeweils die Unterlagen nach § 119d Abs. 1 Satz 4 und 6 zur Verfügung und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben.

(3) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde zu dem Vorhaben Stellung genommen werden kann. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt.

(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Zusammenfassung nach § 119b Satz 4 und, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt.

(5) Die zuständige Behörde übermittelt den nach Absatz 1 beteiligten Behörden anderer Staaten die Informationen nach § 119d Abs. 2 Satz 3. Sofern sich in dem anderen Staat ansässige Personen oder Behörden am Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung dieser Informationen beifügen. Werden einer Behörde des Landes Informationen im Sinne des Satzes 1 übermittelt, macht sie diese der Öffentlichkeit entsprechend § 119d Abs. 2 zugänglich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).