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§ 119c LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zwölfter Teil – Verwaltungsverfahren → Dritter Abschnitt – Zusätzliche Bestimmungen für Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen im Zusammenhang mit Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 119c LWG – Mindestinhalt von Erlaubnis und Genehmigung (1)

Die Erlaubnis oder die Genehmigung im Sinne von § 119a Satz 1 hat unter Berücksichtigung der Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 2 mindestens Regelungen zu enthalten über

  1. 1.
    die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder Indirekteinleitung,
  2. 2.
    die Methode und die Häufigkeit der Überwachung einschließlich Messungen und Bewertungsverfahren,
  3. 3.
    die Vorlage der Ergebnisse der Überwachung insbesondere für die Überprüfung der Einhaltung von Auflagen.

Die Regelungen des § 26 bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).