Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 119b LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zwölfter Teil – Verwaltungsverfahren → Dritter Abschnitt – Zusätzliche Bestimmungen für Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen im Zusammenhang mit Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 119b LWG – Antragsunterlagen (1)

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung im Sinne von § 119a Satz 1 muss mindestens enthalten

  1. 1.
    Angaben über Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie die Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,
  2. 2.
    die Angabe der Roh- und Hilfsstoffe sowie der sonstigen Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
  3. 3.
    die Angabe des Ortes des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen,
  4. 4.
    Angaben über Maßnahmen zur Schadstoffverminderung im Schmutzwasser und über Anfall und Verbleib des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
  5. 5.
    Angaben über vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,
  6. 6.
    die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

Auf Angaben, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind, kann verzichtet werden. Soweit Antragsunterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen. Dem Antrag ist eine nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).