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§ 119 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 119 ThürBG – Übergangsbestimmungen

(1) Bei Entlassungsverfügungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 sowie § 30 Abs. 2 BeamtStG, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen wurden, ist § 37 Abs. 6 ThürBG in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit werden nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen fortgeführt. Abweichend von Satz 1 findet § 31 Abs. 5 auch bei diesen Verfahren Anwendung. Bei nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführenden Untersuchungen zur Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit ist ein Prognosezeitraum von sechs Monaten nach § 105 Abs. 1 in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zugrunde zu legen.

(3) Auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen ist § 60 Abs. 1 ThürBG in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn das den Schaden auslösende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet war.

(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 103 Abs. 4 ist die Thüringer Verwaltungsvorschrift für die Gewährung unentgeltlicher Heilfürsorge für die Polizei vom 20. Dezember 2006 (StAnz Nr. 6/2007 S. 245) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.