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§ 119 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Zehnter Teil – Besonderer Vorschriften → Erster Abschnitt – Beamte der Gemeinden und der Landkreise

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 119 SächsDO – Verhängung von Geldbußen (1)

(1) Der Dienstvorgesetzte eines Beamten eines Landkreises oder einer Gemeinde kann abweichend von § 27 Abs. 3 Geldbußen bis zum Höchstbetrag verhängen.

(2) Die gleiche Befugnis steht der Rechtsaufsichtsbehörde zu, soweit sie gemäß § 117 Abs. 1 die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).