Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 119 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Staatliche Schulbehörden, Schulinspektion

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 119 NSchG – Schulbehörden

Schulbehörden sind

  1. 1.

    das Kultusministerium als oberste Schulbehörde,

  2. 2.

    die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung als nachgeordnete Schulbehörden.