§ 119 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Achter Teil – Staatliche Schulbehörden, Schulinspektion
§ 119 NSchG – Schulbehörden
Schulbehörden sind
- 1.
das Kultusministerium als oberste Schulbehörde,
- 2.
die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung als nachgeordnete Schulbehörden.