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§ 119 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 11 – Verfahren bei Rechtsverstößen, Rücknahme und Widerruf

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 119 LMG NRW – Rücknahme der Zulassung

(1) Die Zulassung ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters zurückzunehmen, wenn

  1. 1.
    der Veranstalter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat,
  2. 2.
    eine Voraussetzung nach § 5 nicht gegeben oder ein Umstand nach § 6 gegeben war,
  3. 3.
    bei lokalem Hörfunk eine Voraussetzung nach §§ 58, 58a oder § 59 nicht gegeben war.