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§ 119 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 119 LBG M-V – Verwaltungsvorschriften

Das Innenministerium kann zur Durchführung des Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Soweit es sich um besondere Rechtsmaterien handelt, die in den Zuständigkeitsbereich einer anderen obersten Landesbehörde fallen, werden die Verwaltungsvorschriften durch die zuständige oberste Landesbehörde erlassen. Die Verwaltungsvorschriften sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.