Gesetze

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§ 119 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → IV. Abschnitt – Prüfungswesen

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 119 KSVG – Rechnungsprüfungsamt

Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten; dabei können sie auch mit anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden im Rahmen des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit zusammenarbeiten. Andere Gemeinden können es einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.