Hochschulgesetz (HochSchG)
Teil 9 – Hochschulen in freier Trägerschaft
§ 119 HochSchG – Hochschulprüfungen, Studienpläne, Hochschulgrade, Verarbeitung personenbezogener Daten (1)
Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).
(1) Prüfungsordnungen werden durch die Leitung der Hochschule genehmigt und sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen; die Genehmigung kann versagt oder die Änderung kann vom fachlich zuständigen Ministerium verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 nicht erfüllt sind. Für jeden Studiengang ist ein Studienplan aufzustellen. § 7 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5, § 19 Abs. 7 bis 9 sowie die §§ 25, 26, 27 und 34 Abs. 1 und § 67 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.
(2) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann Hochschulprüfungen abnehmen, wenn
- 1.
die Prüfung aufgrund einer von der Leitung der Hochschule genehmigten Prüfungsordnung abgelegt wird und
- 2.
der durch die Prüfung ganz oder teilweise abzuschließende Studiengang in einem Studienplan geregelt ist.
Das gemäß Satz 1 abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule in freier Trägerschaft ist berechtigt, Personen, die eine Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 bestanden haben, einen Hochschulgrad zu verleihen, falls der Grad bei einer entsprechenden Prüfung an einer Hochschule des Landes vorgesehen ist. § 30 gilt entsprechend.