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§ 119 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Hochschulen in freier Trägerschaft

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 119 HochSchG – Hochschulprüfungen, Studienpläne, Hochschulgrade, Verarbeitung personenbezogener Daten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Prüfungsordnungen werden durch die Leitung der Hochschule genehmigt und sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen; die Genehmigung kann versagt oder die Änderung kann vom fachlich zuständigen Ministerium verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 nicht erfüllt sind. Für jeden Studiengang ist ein Studienplan aufzustellen. § 7 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5, § 19 Abs. 7 bis 9 sowie die §§ 25, 26, 27 und 34 Abs. 1 und § 67 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.

(2) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann Hochschulprüfungen abnehmen, wenn

  1. 1.

    die Prüfung aufgrund einer von der Leitung der Hochschule genehmigten Prüfungsordnung abgelegt wird und

  2. 2.

    der durch die Prüfung ganz oder teilweise abzuschließende Studiengang in einem Studienplan geregelt ist.

Das gemäß Satz 1 abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule in freier Trägerschaft ist berechtigt, Personen, die eine Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 bestanden haben, einen Hochschulgrad zu verleihen, falls der Grad bei einer entsprechenden Prüfung an einer Hochschule des Landes vorgesehen ist. § 30 gilt entsprechend.