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§ 119 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Eltern → Vierter Abschnitt – Landeselternbeirat

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 119 HSchG – Anhörungsbedürftige Maßnahmen

(1) Der Landeselternbeirat ist anzuhören bei der Aufstellung von Richtlinien über Umfang und Ausgestaltung der Schulgrundstücke und Schulbauten, über Einrichtung der Schulräume, über Ausstattung der Schulen mit Lernmitteln und Büchereien sowie bei sonstigen wichtigen Maßnahmen des Unterrichtswesens.

(2) In Fällen anhörungsbedürftiger Maßnahmen gilt § 118 Abs. 2 entsprechend. Ist eine solche Maßnahme ohne Anhörung getroffen, soll die Anhörung nachgeholt werden.