§ 119 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht
XI. – Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
§ 119 GO BT – Niederschrift von Zwischenrufen
(1) Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wird Bestandteil des Plenarprotokolls, es sei denn, dass er mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten gestrichen wird.
(2) Ein Zwischenruf, der dem Präsidenten entgangen ist, kann auch noch in der nächsten Sitzung gerügt werden.