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§ 118e ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen, besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben → Fünfter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 118e ThürWG – Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen (1)

(1) Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 118a sowie bei deren Anpassung nach § 118d Abs. 2 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen.

(2) Die Wasserbehörde macht beantragte oder von ihr nach § 118d Abs. 2 Satz 1 beabsichtigte Entscheidungen öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung des Antrags und der Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind

  1. 1.

    der Inhalt der Entscheidung,

  2. 2.

    die Gründe, auf denen sie beruht,

  3. 3.

    die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung und

  4. 4.

    vorhandene Ergebnisse aus der Überwachung nach § 118d Abs. 1

zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit aus ihnen Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).