Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 118e LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt II – Koordiniertes Verfahren

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 118e LWG 2008 – Öffentlichkeitsbeteiligung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Vor der Entscheidung über die Erlaubnis oder Genehmigung nach § 118a oder deren Anpassung nach § 118d ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der folgenden Absätze zu beteiligen.

(2) Die zuständige Behörde macht den Antrag und die Antragsunterlagen nach § 118b oder die von ihr nach § 118d Satz 1 vorgesehene Anpassung öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung des Antrags und der weiteren Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die §§ 9 und 10 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), entsprechend.

(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die Entscheidung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) erfüllen.

(4) Entscheidungen nach § 118a oder § 118d sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 118d zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen mit Ausnahme von Informationen über Emissionen nicht veröffentlicht werden, wenn sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen.