Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Neunter Teil – Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen, besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben → Fünfter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben
§ 118d ThürWG – Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung (1)
(1) Die Einhaltung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 118a ist zu überwachen.
(2) Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 118a sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, durch nachträgliche Anordnungen auf den neuesten Stand zu bringen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn
- 1.
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
- 2.
wesentliche Veränderungen des Stands der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
- 3.
eine Verbesserung der Betriebssicherheit, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, erforderlich ist oder
- 4.
neue Rechtsvorschriften dies erfordern.
Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).