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§ 118d ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen, besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben → Fünfter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 118d ThürWG – Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung (1)

(1) Die Einhaltung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 118a ist zu überwachen.

(2) Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 118a sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, durch nachträgliche Anordnungen auf den neuesten Stand zu bringen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn

  1. 1.

    Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,

  2. 2.

    wesentliche Veränderungen des Stands der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,

  3. 3.

    eine Verbesserung der Betriebssicherheit, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, erforderlich ist oder

  4. 4.

    neue Rechtsvorschriften dies erfordern.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).